Internationale Angelegenheiten

Anwendung der europäischen Bestimmungen und bilateralen Abkommen für die Rückerstattung der Kosten grenzüberschreitender Gesundheitspflege im Fall eines Arbeitsunfalls.

 

Ein belgischer Versicherter hat in Belgien einen Arbeitsunfall erlitten, und wohnt oder verbleibt im Ausland

Ihre Sozialversicherungsrechte im Ausland auf www.socialsecurity.beDie Entschädigungen eines Opfers, das Belgien verlässt, um ins Ausland in Urlaub zu gehen oder da zu wohnen, werden vom Versicherungsunternehmen oder von Fedris weiter bezahlt, entweder durch Überweisung auf ein Bankkonto, oder per Auslandspostanweisung.

Falls das Opfer verbleibt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Schweiz, oder in einem Land mit dem Belgien ein bilaterales Abkommen über Arbeitsunfälle geschlossen hat, können bestimmte Kosten infolge eines Arbeitsunfalls von der Einrichtung des Wohn- oder Aufenthaltsorts zurückerstattet werden. Vor seiner Abfahrt soll das Opfer das Versicherungsunternehmen (oder Fedris) darüber informieren. Das Versicherungsunternehmen oder Fedris wird das Opfer ein Formular übergeben, das es der Einrichtung seines Wohn- oder Aufenthaltsorts vorlegen muss.

Die Bedingungen und Verfahren für die Rückerstattung hängen vom Grund der Verlegung (um da zu verbleiben, zu wohnen, oder geplante Pflege zu empfangen), und dem Land, wo die Pflege geleistet wird, ab.

 

Ein ausländischer Versicherter hat im Ausland einen Arbeitsunfall erlitten, und wohnt oder verbleibt in Belgien

Ihre Sozialversicherungsrechte in Belgien auf www.socialsecurity.beEin Arbeitsunfallopfer, das entschädigt wird von der zuständigen Einrichtung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, oder eines Landes mit dem Belgien ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, kann während seines Aufenthalts in Belgien unter bestimmten Bedingungen hier eine Entschädigung empfangen für medizinische und pharmazeutische Kosten, und Krankenhauseinweisungskosten infolge des Unfalls.

Die Entschädigungen werden von den Einrichtungen des Aufenthalts- oder Wohnorts, den Versicherungsunternehmen (das heißt den Krankenkassen oder der HKIV) oder dem LIKIV bezahlt.

 

Ein belgischer Versicherter hat im Ausland einen Arbeitsunfall erlitten

Wenn ein belgischer Arbeitnehmer im Ausland einen Arbeitsunfall erlitten hat, zum Beispiel während einer Entsendung, oder einer beruflichen Verlegung, muss er dem Versicherungsunternehmen diesen Unfall melden. Das Versicherungsunternehmen wird die notwendigen Formalitäten erledigen, damit die Einrichtung des Aufenthaltsorts die Sorgen zurückzahlt.  In Erwartung der Bestätigung des Versicherungsunternehmens, dass es den Arbeitsunfall anerkennt, beteiligt sich die zuständige Einrichtung für Gesundheitspflege (in Europa bei Vorlage der europäischen Krankenversicherungskarte, die von der Krankenkasse ausgestellt wird).

Schema Praktika in einem Grenzüberschreitenden Kontext

Weitere Informationen über grenzüberschreitende Praktika von unbezahlten Praktikanten finden Sie auf der Seite über kleine Statuten.